Transidentität Behandlungsprozess
Empfehlungen für den Behandlungsprozeß von Transsexuellen aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
1. Abklärung der Art und des Ausmaßes der Störung der geschlechtlichen Identität durch folgenden diagnostischen Prozeß:
• psychiatrische Diagnosestellung,
• urologisch-gynäkologische Abklärung, die bei Bedarf auch
• endokrinologische bzw. zytogenetische Untersuchungen einschließt und
• Psycho-(psychologische) Diagnostik.
2. Aufgrund dieser Abklärung Indikationsstellung zur Anwendung geeigneter
psychotherapeutischer Methoden.
3. Die Psychotherapie ist kontinuierlich über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bzw. mit mindestens 50 Stunden durchzuführen. Sie dient nicht nur therapeutischen Zielen, sondern soll auch Teil des fortgesetzten diagnostischen Prozesses sein und die diagnostische Bewertung vertiefen. Nach diesem Behandlungszeitraum hat eine Befundung durch den Therapeuten zu erfolgen.
4. Anschließend hat eine psychiatrische Kontrolle und eine Indikationsstellung für den weiteren Behandlungsverlauf hinsichtlich psychischer und somatischer Behandlungskomponenten unter Berücksichtigung des unter Punkt 3 erstatteten Befundes zu erfolgen.
5. Bei Indikationsstellung zur Einleitung somatischer Behandlungsschritte hat eine Hormontherapie zu erfolgen, die kontinuierlich ärztlich kontrolliert werden muß. Parallel dazu ist die Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden fortzusetzen und ein “Alltagstest” (d. h. Leben bereits unter den geänderten geschlechtlichen Bedingungen) durchzuführen. Diese Phase mit den drei parallel verlaufenden Behandlungsanteilen hat mindestens ein Jahr lang zu erfolgen.
6. Am Ende dieser Phase ist eine neuerliche psychiatrische und gynäkologisch-
urologische Befundung durchzuführen. Dabei ist zur Indikation für eine operative Veränderung der geschlechtlichen Morphologie Stellung zu beziehen. Aus der psychiatrischen Stellungnahme müssen die Kontinuität und Unbeeinflußbarkeit des transsexuellen Wunsches eindeutig hervorgehen.
7. Nicht mehr gültig.
8. Durchführung der Operation und Erstellung eines Operationsbefundes.
9. Bei Bedarf ist auch postoperativ die Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden weiterzuführen.
10. Bei Vorliegen von Transsexualität ist für den Zeitraum der Behandlung des Patienten auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung mit der maximalen Cültigkeitsdauer von zwei Jahren auszustellen, aus der die diagnostische Zuordnung sowie die Darstellung des Zusammenhanges zwischen der Behandlung und dem äußeren Erscheinungsbild hervorgeht.
Für die Bundesministerin
LIEBESWAR
Bundesministeriumerlaß 1997
